Förderverein St.Josef, Haus zur Mühlen, Siegburg
Förderverein St.Josef, Haus zur Mühlen, Siegburg

Satzung -neugefasst durch Mitgliederbeschluss am 16.12.2016-

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Klosters und Seniorenheimes Sankt Josef, Siegburg, e.V.". Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Siegburg.

 

 

§ 2

Zweck

 

(1)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Er hat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu erfüllen.

 

(2)       Er hat die Aufgabe, die Belange und die Arbeit der Ordensgemeinschaft der Alexianer-Brüder e.V. in Siegburg auf dem Gebiet der Altenpflege, der Betreuung von Menschen mit Demenz und der Erhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Burghauses im Empire-Stil in jeder möglichen Art und Weise zu fördern und zu unterstützen. Die der als gemeinnützig anerkannten Ordensgemeinschaft der Alexianer-Brüder e.V. zur Verfügung gestellten Mittel werden ihr ausschließlich zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt.

 

(3)       Die Mitglieder, auch die des Vorstandes, sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen begünstigt werden, die im Auftrage des Vereins erbracht werden.

 

 

§ 3

Mitglieder und Förderer

 

(1)       Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.  Sie zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag.

 

(2)       Förderer sind solche natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die durch einen angemessenen Beitrag die Arbeit des Vereins unterstützen.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1)       Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erforderlich. Die Mitgliedschaft ist wirksam, wenn sie vom Vorstand schriftlich bestätigt wird.

 

(2)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(3)     Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.  Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

 

 

(4)       Durch den Vorstand kann der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.  Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor

 

a)    bei vereinsschädigendem Verhalten,

b)    wenn Beiträge über einen Zeitraum von zwei Jahren an den Verein rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.

 

Über die Beschwerde gegen den Ausschluss, die innerhalb eines Monats nach erfolgtem Ausschluss bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 

 

§ 5

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

(1)       Hauptorgan des Vereins ist die Versammlung der Mitglieder, die mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres schriftlich vom Vorsitzenden einzuberufen ist.

Die Frist der Einberufung beträgt zwei Wochen.

Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) enthalten.  Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung an die letztbekannte Mitgliederanschrift.

 

(2)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe an den Vorstand unter Aufführung des Zweckes samt der Gründe die Einberufung verlangt.

 

(3)       Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

 

(4)       Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(5)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 7

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle nicht dem Vorstand übertragenen Aufgaben.

 

Insbesondere obliegen ihr

 

a)    die Wahl der Vorstandsmitglieder,

b)    die Wahl von Kassenprüfern,

c)    die Entlastung des Vorstandes,

d)    die Festsetzung der Mitglieder-Mindestbeiträge,

e)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

f)     die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 8

Vorstand

 

(1)       Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Personen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen einer Kooptation in den Vorstand berufen (erweiterter Vorstand).

 

(2)       Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis vereinbart wird, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

 

(3)       Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an.  Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

(4)       Die Abberufung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstands

 kann nur mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

(5)       Der Vorsteher des Klosters und Seniorenheimes Sankt Josef hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1)       Der Vorstand leitet den Verein, er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

(2)     Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

 

a)    die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b)    die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung,

c)    die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d)    die Erstellung des Jahresberichtes mit Jahresrechnung,

e)    die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins, die der Mitgliederversammlung im Jahresbericht mitzuteilen ist,

f)    die satzungsgemäße Verwendung von Geldmitteln.

 

(3)     Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

(4)     Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung

betreffen oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, vorzunehmen und zum Vereinsregister anzumelden.

 

§ 10

Kassenführung

 

Der Schatzmeister führt die Vereinskasse. Verfügungen über das Vereinsvermögen werden nur durch den Schatzmeister gemeinsam mit dem Vorsitzenden getroffen.

 

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

(1)       Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sein.  Es ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(2)       Ist die Versammlung, die über die Auflösung des Vereins abstimmen soll, nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung mit diesem Tagesordnungspunkt zu befassen.  Diese Versammlung, die frühestens nach vier Wochen stattfindet, ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.  Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(3)       Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt der Ordensgemeinschaft der Alexianer-Brüder e.V. mit der Maßgabe zu, dass diese das ihr zufallende Vermögen für Zwecke zu verwenden hat, die dem Satzungszweck (§ 2) entsprechen.

 

(4)       Für den Fall der Auflösung werden der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren bestimmt.

 

 

 

Kontakt

Gerne stehen wir Ihnen unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular

Druckversion | Sitemap
© Verein der Freunde und Förderer des Klosters und Seniorenheims St. Josef, Siegburg e.V.

Datenschutzerklärung